JRK!GC AGB Unternehmensberatung Stand: April 2020
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Unternehmensberatung
Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich
ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen,
somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn,
diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein und/ oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und
der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame
Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz
oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch
den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes
Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung
dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder
Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften
insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des
Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher
durchgeführte und/ oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend
informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen
besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen
Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis
gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind.
Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters
bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und
gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit
des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf
Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner
Mitarbeiter und gegebenenfalls auch über die von beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt
entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je
nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes
weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen
bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern
und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen,
Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen
vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom
Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk
(die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu
vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/
Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere
etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer
(Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur
Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder
Schadenersatz.
Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekannt gewordene Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird
den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen
Leistung.
Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden –
ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte
zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis
von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt
und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/ oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über
alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische
Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiter verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des
Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung
des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers,
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen
Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf
diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung
wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber
leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere
jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen
worden sind.
Honorar
10.1 Honorarvereinbarungen werden projektbezogen getroffen und können je nach Beratungsauftragund
Umfang der Höhe als auch der Fälligkeit nach variieren. In der Regel erhält der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) nach Vollendung des vereinbarten Werkes ein Honorar gemäß der
Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater).
Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend
Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.
Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten
Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das
Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist,
abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent
des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des
Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die
Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht
berührt.
Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch
in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich
einverstanden.
Dauer des Vertrages
12.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:
wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein
Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu
gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu
geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von
diesem Form-Erfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles deutsches und EU-Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der
beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das
Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zuständig.