JRK!GC AGB Unternehmensberatung Stand: April 2020

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Unternehmensberatung

Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer

(Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich

ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen,

somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn,

diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein und/ oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und

der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame

Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz

oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch

den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes

Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung

dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder

Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner

vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften

insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der

Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des

Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des

Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher

durchgeführte und/ oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend

informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen

besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen

Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis

gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind.

Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters

bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und

gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit

des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,

die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers

(Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf

Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner

Mitarbeiter und gegebenenfalls auch über die von beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt

entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je

nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes

weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen

bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern

und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen,

Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,

Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen

vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom

Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk

(die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu

vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/

Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere

etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer

(Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur

Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder

Schadenersatz.

Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und

verpflichtet, bekannt gewordene Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird

den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen

Leistung.

Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden –

ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte

zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis

von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden

Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des

Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt

und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/ oder Haftungsansprüche gegenüber diesen

Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den

Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über

alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische

Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiter verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des

Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung

des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers,

Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen

Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf

diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung

wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene

Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber

leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere

jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen

worden sind.

Honorar

10.1 Honorarvereinbarungen werden projektbezogen getroffen und können je nach Beratungsauftragund

Umfang der Höhe als auch der Fälligkeit nach variieren. In der Regel erhält der Auftragnehmer

(Unternehmensberater) nach Vollendung des vereinbarten Werkes ein Honorar gemäß der

Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater).

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend

Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.

Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des

Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des

Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des

Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der

Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten

Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das

Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist,

abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent

des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des

Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer

(Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die

Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht

berührt.

Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch

in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von

Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich

einverstanden.

Dauer des Vertrages

12.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein

Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu

gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu

geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von

diesem Form-Erfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles deutsches und EU-Recht unter Ausschluss der

Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der

beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das

Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zuständig.